CANNABISGESETZ – WAS IST ERLAUBT?
Am 27. März 2024 wurde es im Bundespräsidialamt unterschrieben und im Bundesanzeiger veröffentlicht: das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“, kurz CanG. Es besteht aus zwei Teilen: dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) und dem für uns so wichtigen „Konsumcannabisgesetz“, dem KCanG. Hier finden wir nämlich, was genau erlaubt ist, in welchem Umfang und vor allem mit welchen zusätzlichen Einschränkungen, Voraussetzungen und Vorgaben. Für verbindliche und vor allem detaillierte Infos und Definitionen empfiehlt sich auf jeden Fall der genaue Blick direkt ins Gesetz.
An dieser Stelle möchten wir einen groben Überblick über die wichtigsten Grundregelungen geben:
Gemäß § 3 ist es allen volljährigen Personen erlaubt, zum Eigenkonsum bis zu 50 Gramm Cannabis zu Hause zu besitzen, mitgeführt werden dürfen maximal 25 Gramm. Hierbei handelt es sich um Trockengewichtangaben.
Außerdem ist zu Hause der private Eigenanbau von bis zu drei lebenden Pflanzen pro volljähriger Person erlaubt. Vorsicht: gemäß Gesetz müssen die Personen ihren Anbau untereinander trennen, es dürfen bei einem Dreipersonenhaushalt also nicht 9 Pflanzen in einem gemeinsamen Zelt stehen.
Für Cannabissamen gibt es gemäß § 4 keine Mengeneinschränkungen, der Umgang damit (auch der Handel) ist legal. Allerdings ist die Einfuhr von Samen nur aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erlaubt.
Es gilt ein Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis. Dies wird konkret definiert mit „kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern„. Dabei ist es völlig egal, ob es sich um Hörfunk, gesprochenes Wort, Digitales, Print- und Schaufensteranzeigen oder ähnliches handelt.
Im sehr umfangreichen Kapitel 4 dreht sich alles um den „gemeinschaftlichen Anbau in Anbauvereinen„. In solchen Anbauvereinen, die oft als CSC bezeichnet werden (nicht jeder CSC ist ein Anbauverein!) dürfen die Mitglieder zusammen größere Mengen Cannabis anbauen, das dann an die aktiven Mitglieder zum Selbstkostenpreis abgegeben werden kann. Hierbei dürfen pro Monat maximal 50g an jedes Mitglied abgegeben werden, bei unter 21-jährigen maximal 30g (hier dann auch mit einem maximalen THC-Gehalt von 10%).
Dringend zu beachten:
Sowohl Cannabis in jeder Form, als auch die wachsenden Pflanzen müssen durchgehend vor unberechtigtem Zugriff durch Dritte (dazu zählt rein gesetzlich sogar der Ehepartner), insbesondere Kinder/Jugendliche durch „geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen“ geschützt werden.
Cannabis aus dem Eigenanbau darf NICHT an Dritte weitergegeben werden. Das heißt, man darf auch den Joint nicht teilen, einen Bekannten von seiner Ernte probieren lassen oder jemandem „aushelfen“. Natürlich ist auch der Weiterverkauft strikt verboten.
Es gibt nach § 5 zahlreiche Regelungen, wo NICHT öffentlich konsumiert werden darf: in Sichtweite zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen und Sportstätten, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie in Anbauvereinigungen. Sichtweite wird hier mit bis zu 100 m Entfernung zum Eingangsbereich definiert.
Es gibt u.a. im Kapitel 4 (§ 11 und nachfolgende) unheimlich viele Regelungen und Vorgaben für Anbauvereine, einige davon sinnvoll, andere sehr offensichtlich unüberlegt und nicht praxisnah. Eingehalten werden müssen sie zwangsläufig, da Anbauvereinigungen ansonsten sofort die Erlaubnis zum Anbau entzogen wird. Unter anderem müssen z.B. laut KCanG ALLE Mitglieder eigenhändig am gemeinschaftlichen Anbau mitwirken. Fast ein Ding der Unmöglichkeit, ohne ein enormes Risiko, Keime und Bakterien in den Growraum einzuschleusen und somit massive Ernteausfälle zu riskieren.
Wir legen jedem – sowohl Anbauvereinen als auch deren Mitgliedern – dringend ans Herz, das Cannabisgesetz genau zu studieren, um nicht unwissentlich ins juristische Messer zu laufen.
WAS BRINGT DAS GESETZ?
Eine der wenigen Dinge, bei denen sich sowohl Cannabisgegner als auch Befürworter tatsächlich einig sind: das neue Cannabisgesetz (KCannG) ist nicht das Gelbe vom Ei. Es ist die Kollision von einer guten Grundidee (nämlich der lange überfälligen Legalisierung von Cannabis als eines der am wenigsten gefährlichen Rauschmitteln von allen) und diskussionsbedürftigen EU-Regelungen, veralteten Ansichten und politischem Populismus. Dennoch sind wir im April 2024 einen sehr wichtigen Schritt gegangen und stehen deutlich besser da, als noch vor wenigen Jahren.
Was wir Konsumenten schon immer am lautesten gefordert hatten: „Lasst uns endlich in Ruhe Kiffen!“. Das können wir seit dem 1. April 2024. Klar, mit Einschränkungen, aber damit lässt sich arbeiten. Weder der Konsum, noch der Besitz sind per se illegal. Und wir sind nicht mehr auf den Schwarzmarkt angewiesen: wir dürfen zu Hause anbauen. Auch das mit Einschränkungen, aber auch damit lässt sich mehr als gut arbeiten.
Allerdings darf dies nicht das Ende der Fahnenstange sein: in Bezug auf Cannabis ging schon immer die größte Gefahr vom Schwarzmarkt aus, sowohl für erwachsene Konsumenten als auch für Kinder und Jugendliche. Letztere werden durch Dealer „eingefangen“ und zu Dauerkunden für so gut wie alle denkbaren Substanzen herangezogen. Erwachsene bekommen anstelle von sauberem und unbehandeltem Material gestrecktes und mit künstlichen Cannabinoiden versehenes Gras. Die Bekämpfung des Schwarzmarktes sollte also das oberste Ziel von uns allen sein – Eltern, Konsumenten und Politikern.
Die jahrzehntelange Prohibition hat sich als gescheitert herausgestellt, so restriktiv sie teils auch ausgelebt wurde. Die Zahl der Konsumenten stieg trotzdem stetig an, der Schwarzmarkt hatte dabei das Monopol und Jugendschutz gab es in diesem Rahmen so gut wie gar nicht.
Unserer Meinung nach gibt es nur einen einzigen wirksamen Weg, den Schwarzmarkt nahezu komplett auszurotten: Fachgeschäfte!
Stünde es für alle erwachsenen Deutschen problemlos offen zur Verfügung, müsste sich keiner mehr am Schwarzmarkt bedienen, weder Dauerkiffer noch Gelegenheits- oder einmalige Konsumenten. Aber entgegen der willkürlichen und unbelegten Aussagen verschiedener CSU-Politiker wird bereits jetzt der Schwarzmarkt deutlich eingedämmt: ein Großteil der bisherigen Konsumenten ist bereits im ersten Jahr auf den Eigenanbau umgestiegen, dies belegen ganz klar die Zahlen und Statistiken von Samen- und Equipmentverkäufern. Schon jetzt sind dadurch hunderttausende Kiffer in der Lage, sich selbst mit sauberem, selbst gegrowten Cannabis zu versorgen. Jedes einzelne selbst geerntete Gramm ist ein Gramm weniger im Schwarzmarkt!
Was das Cannabisgesetz allerdings NICHT kann: die jahrzehntelange Stigmatisierung von Konsumenten beseitigen. Kiffer wurden immer in eine bestimmte Klischee-Schublade gesteckt – die des dauerbreiten, vor sich hin grinsenden Sofajunkees, der sich an nichts erinnert. Diese gibt es, keine Frage. genauso wie es extreme Alkoholiker gibt, die nicht mehr laufen können und ein Großteil ihrer Gehirnzellen für immer ruiniert ist. Sie bilden aber nachweislich die Ausnahme der geschätzt 5 Millionen Cannabiskonsumenten.
Genau so gibt es aber die Konsumenten, die einen vernünftigen Umgang mit Cannabis pflegen, die ihr Leben ganz normal führen und im Griff haben, die Kinder haben und nur abends nach Feierabend mal entspannen möchten. Diese Konsumenten gibt es durch sämtliche Berufsbilder, durch sämtliche Sozialschichten und durch sämtliche Altersklassen. Sie fielen nur bislang nicht auf, da sie sich in der Illegalität nicht „geoutet“ haben.
Der gemütliche Feierabendjoint sollte endlich genauso „normal“ werden wie das kühle Feierabendbier. Denn wie bei vielen „weichen Drogen“ kommt es vor allem auf das Maß und den vernünftigen Umgang an.