Beitragsordnung

Fassung vom 15.05.2023


§ 1       GRUNDLAGE

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren für die Nutzung besonderer Vereinsangebote. Die Beitragsordnung kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einer Dreiviertelmehrheit geändert werden. Die Grundlage für die Beitragsordnung findet sich in § 4 der Vereinssatzung.

§ 2       SOLIDARITÄTSPRINZIP

  1. Die Mitgliederbeiträge sind eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beiträge pünktlich und in vollem Umfang bezahlen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben gegenüber den Mitgliedern erfüllen.
  2. Die festgesetzten Beiträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin gewählt werden.
  3. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem in § 3 Punkt 2. der Vereinssatzung definierten Mitgliederstatus.

§ 3       BEITRAGSHÖHE

  1. Jedes aktive Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 60,00 Euro zu bezahlen.
  2. Die Gründungsmitglieder leisten bei Vereinsgründung eine Anschubfinanzierung und bezahlen deshalb in den ersten drei Jahren ab Inkrafttreten der Beitragsordnung jährlich einen reduzierten Mitgliedsbeitrag von 30,00 Euro.
  3. Jedes Fördermitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 12,00 Euro zu bezahlen.
  4. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich beitragsfrei.
  5. Bei Vereinseintritt nach dem 30.06. werden für das laufende Jahr 50% des Jahresbeitrages berechnet.
  6. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf solche Zahlungserleichterungen besteht nicht.

§ 4       ZAHLUNGSFORM

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus bis spätestens 31. Januar des Geschäftsjahres zu entrichten.
  2. Bei Neueintritt im Laufe eines Geschäftsjahres ist der Jahresbeitrag innerhalb von vier Wochen zu entrichten.
  3. Beiträge können mittels Banküberweisung oder SEPA-Lastschrift beglichen werden.
  4. Eventuelle Bankgebühren für den SEPA-Lastschrifteinzug werden zusätzlich berechnet.
  5. Ist dem Mitglied keine Banküberweisung möglich oder besteht noch kein Vereinskonto, so kann der Beitrag in bar direkt an den Kassenwart übergeben werden, welcher den Erhalt quittiert.
  6. Für Beitragsrückstände werden Mahngebühren in Höhe von 3,- Euro pro Mahnung erhoben.
  7. Wählt ein Mitglied den Einzug per SEPA-Lastschrift, so muss es den Verein im Falle von Änderungen der Kontoverbindung umgehend informieren.
  8. Mögliche Rücklastschriftgebühren werden gesondert berechnet.

§ 5       GEBÜHREN

  1. Aktuell sieht der Verein keine Einführung von Aufnahmegebühren vor.

§ 6       DATENVERARBEITUNG

Die Beitragserhebung erfolgt gegebenenfalls durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür benötigten Daten der Mitglieder (Name und Kontoverbindung) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO gespeichert. Weiteres regelt die Datenschutzerklärung für Mitglieder, die jedes Mitglied mit Antragsstellung auf Aufnahme in den Verein bestätigt. Die Datenschutzerklärung ist zudem offen auf der Vereinshomepage einsehbar und wird einem Mitglied auf Nachfrage ausgehändigt.

§ 7       VEREINSAUSTRITT

  1. Die Beitragspflicht endet mit der Mitgliedschaft.
  2. Anteilige Mitgliedsbeiträge sind nicht zu erstatten (§ 3 der Vereinssatzung).

§ 8       INKRAFTTRETEN

Diese Beitragsordnung tritt mit der Arbeitsaufnahme des Vereins in Kraft.