Vereinssatzung

3. Fassung vom 24.06.2024


§ 1       NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR, ZWECK

  1. Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Club Hallertau“ (Abkürzung: CSC Hallertau) und soll durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangen, wodurch er den Namenszusatz „e.V.“ erhält.
  2. Der Sitz des Vereins ist 85107 Baar-Ebenhausen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein verfolgt nicht hauptsächlich wirtschaftliche Zwecke (Idealverein).

§ 2       ZWECK, ZIELE UND AUFGABEN

Zweck des Vereins ist in erster Linie (Hauptziele):

  • Gesellschaftliche Aufklärung
  • Beratung und Information
  • Förderung von Forschung und Wissenschaft
  • Kriminalprävention
  • Unterstützung von Jugend- und Suchthilfe
  • Veranstaltung und Teilnahme von/an Events

Weitere Ziele des CSC Hallertau sind die thematische und strukturelle Vorbereitung auf eine mögliche Legalisierung von Genusshanf in Deutschland sowie der informative Austausch zum privaten Eigenanbau von THC-haltigem Cannabis, sobald dies durch die Gesetzgebung zugelassen ist. Der Verein setzt sich für ein Ende der Prohibition und Stigmatisierung von Cannabiskonsumenten, die Schaffung regulierter Cannabismärkte sowie die dafür notwendigen gesetzlichen und gesellschaftlichen Veränderungen, ein.

Zur Zeit der Vereinsgründung ist es in Deutschland illegal, Cannabis zu produzieren, zu besitzen oder weiterzugeben. Der CSC Hallertau distanziert sich ausdrücklich von jeglichen illegalen Handlungen im Umgang mit Betäubungsmitteln und wird solche weder fördern noch tolerieren. Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis sowie die weiteren satzungsgemäßen Ziele. Hierbei sind dem CSC Hallertau Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume ein besonderes Anliegen.

Verwirklicht werden die Ziele unter anderem durch:

  • Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Organisationen und Personen, wie dem Deutschen Hanfverband und dem gemeinnützigen Verein „BAS!S – Beratung, Arbeit, Jugend & Kultur e.V.“
  • Regelmäßige öffentliche und vereinsinterne Treffen und Versammlungen
  • Die Unterstützung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
  • Die Durchführung und Unterstützung von sonstigen Veranstaltungen im Sinne der Vereinsziele
  • Die öffentliche Aufklärung über Cannabiskonsum sowie die medizinischen und psychologischen Aspekte, z. B. durch Vorträge, Seminare und Webinare.

§ 3       MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des CSC Hallertau kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen möchte.
  2. Der Verein unterscheidet zwischen „aktiven Mitgliedern“, „Fördermitgliedern“ und „Ehrenmitgliedern“. Aktive Mitglieder sollten im Umkreis von maximal 80 km zum Vereinssitz wohnhaft sein. Während aktive Mitglieder den Vereinszweck auch durch ihre persönliche Mitwirkung antreiben, unterstützen Fördermitglieder den CSC Hallertau hauptsächlich durch ihre Mitgliedsbeiträge. Ehrenmitglieder können ausschließlich Personen werden, die von einem aktiven Vereinsmitglied vorgeschlagen werden. Die Entscheidung zur Aufnahme als Ehrenmitglied fällt die Mitgliederversammlung durch einfaches Mehrheitsvotum.
  3. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen, die den Status „Aktives Mitglied“ führen.
  4. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, so muss der abgelehnte Antrag in der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Diese hat dann das Recht, über den Antrag erneut und endgültig durch Mehrheitsvotum zu entscheiden.
  5. Eine Mitgliedschaft beginnt mit Übermittlung der Aufnahmebestätigung an das Neumitglied, die in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anmeldung versandt wird.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Auflösung des Vereins oder Tod des Mitgliedes. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne Frist mit sofortiger Wirkung erfolgen.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem in Ruf und/oder Ansehen schadet. Vor einem solchen Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Legt das betroffene Mitglied Einspruch gegen seinen Vereinsausschluss ein, so ist der Ausschluss von der Mitgliederversammlung per einfachem Mehrheitsvotum zu entscheiden.
  8. Kommt ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung zur Beitragszahlung nach Fälligkeit an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Kontaktadresse mit der Beitragszahlung einen weiteren Monat in Rückstand, so wird das Mitglied vom Verein ausgeschlossen
  9. Der nachgewiesene Weitergabe von Cannabis an Minderjährige führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem gleichzeitigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem betroffenen Mitglied.
  10. Anteilige Mitgliedsbeiträge sind nicht zu erstatten.

§ 4       RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann maximal einmal pro Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss angepasst werden.

§ 5       VEREINSMITTEL

  1. Der Verein verfolgt nicht hauptsächlich wirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nach Vorgaben der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine über die Zwecke und Ziele der Satzung hinausgehenden Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Einnahmen erzielt der Verein durch:

    – Mitgliedsbeiträge
    – Anschubfinanzierung der Gründungsmitglieder
    – Veranstaltungserlöse
    – Verkauf von Fan- und Vereinsartikeln
    – Spenden und Sponsoring
  4. Die Mitgliederversammlung wählt einen Schatzmeister, der die Buch- und Kassenführung übernimmt und bei der Jahreshauptversammlung Bericht erstattet. Auf die Wahl eines zusätzlichen Kassenprüfers kann bei Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung verzichtet werden.
  5. Weiteres regelt die Beitragsordnung

§ 6       ORGANE

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

A) Der Vorstand:

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die ehrenamtlich tätig sind. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung (in der Regel im Rahmen einer Jahreshauptversammlung) auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
  3. Vorstandsmitglieder müssen aktive Vereinsmitglieder sein.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
  5. Der Vorstand zeichnet sich verantwortlich für die Vertretung des Vereins nach außen, Verwaltungsaufgaben und Führung der laufenden Geschäfte, die ordnungsgemäße Ausführung von Beschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen.
  6. Der Verein wird durch die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur bei vorsätzlicher und/oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen anvertrauten Sorgfaltspflichten gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern und haben insoweit einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein. Mitglieder des Vorstandes haben Interessenskonflikte unverzüglich gegenüber allen Organen des Vereins offen zu legen.

B) Die Mitgliederversammlung:

  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder zugelassen, stimmberechtigt sind jedoch nur aktive Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

    – Wahl des Vorstands
    – Beratung und gegenseitige Information über Stand und Planung der Vereinsarbeit
    – Abstimmung von Wirtschafts- und Investitionsplänen
    – Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    – Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstands
    – Erlass der Beitragsordnung
    – Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder Rücknahme bisheriger Vereinsaufgaben
    – Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird mindestens einmal im Jahr als Präsenzversammlung abgehalten und in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann stattfinden, wenn der Vorstand sie einberuft. Diese kann auch digital erfolgen.
  4. Zu einer Mitgliederversammlung (ordentlich und außerordentlich) wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch in Textform (Email), wenn das Mitglied dem nicht ausdrücklich widerspricht und eine alternative Postanschrift zur Verfügung stellt.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss zudem stattfinden, wenn mindestens 25 Prozent der aktiven Vereinsmitglieder diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Sie hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.
  6. Ob eine außerordentliche Versammlung digital stattfinden kann oder in Präsenz erfolgen muss, richtet sich nach der angestrebten oder benötigten Abstimmungsart. Eine geheime Abstimmung ist nur im Rahmen von Präsenzversammlungen möglich. Bei digital stattfindenden Versammlungen muss durch den Vorstand die Möglichkeit einer offenen, einwandfrei zuordenbaren Stimmabgabe sichergestellt werden.
  7. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst und sind zum Nachweis in einem Protokoll zu beurkunden, das vom Vorstand und dem Schriftführer unterschrieben wird.
  8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, kann jedoch zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 7       DATENSCHUTZ

Der Verein erfasst, verarbeitet und speichert für die Verwaltung folgende Daten seiner Mitglieder:

  • Vor- und Zuname
  • Geschlecht
  • Postanschrift
  • Email-Adresse
  • Geburtsdatum
  • Bankdaten

Weiteres regelt die Datenschutzerklärung für Mitglieder, die jedes Mitglied mit Antragstellung auf Aufnahme in den Verein bestätigt. Die Datenschutzerklärung ist zudem offen auf der Vereinshomepage einsehbar und wird einem Mitglied auf Nachfrage ausgehändigt.

§ 8       SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheiden die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
  3. Ein Beschluss zur Satzungsänderung oder zu außerordentlichen Neuwahlen bedarf einer Mehrheit von 75 Prozent der Stimmen.
  4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung. Sie sind den Mitgliedern umgehend elektronisch in Textform mitzuteilen.
  5. Ein Beschluss zur Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von 85 Prozent der Stimmen und der Zustimmung von mindestens zwei der drei Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung des Vereins gemäß den in der Satzung festgelegten Bestimmungen geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation sämtlicher offener Verpflichtungen an folgenden Verein:

BAS!S – Beratung, Arbeit, Jugend & Kultur e.V.
Heddernheimer Landstraße 145
60439 Frankfurt am Main